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September 24, 2026
Textfreies Editorial-Motiv zur Vorabpauschale bei ETFs und vorgezogener Besteuerung
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Vorabpauschale 2027 bei ETFs: So wird die Steuer für 2026 berechnet – mit Beispielen

Datenstand: 23. September 2026. Anfang Januar 2027 werden viele deutsche ETF-Anleger wieder eine Steuerbuchung im Depot sehen, obwohl sie keinen einzigen ETF-Anteil verkauft haben.

Der Grund ist die Vorabpauschale.

Sie ist eine der meistmissverstandenen Regeln der deutschen ETF-Besteuerung. Viele Anleger halten sie für eine zusätzliche Steuer. Andere glauben, sie betreffe nur thesaurierende ETFs. Wieder andere gehen davon aus, dass immer der komplette Wertzuwachs des Fonds besteuert wird.

Alle drei Vorstellungen sind falsch oder zumindest unvollständig.

Für 2026 ist die Vorabpauschale besonders relevant, weil das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins auf 3,20 Prozent festgelegt hat. Durch den gesetzlichen 70-Prozent-Faktor ergibt sich daraus ein maximaler Basisertrag von 2,24 Prozent des Fondsanfangswerts, bevor Ausschüttungen, tatsächliche Wertentwicklung und Teilfreistellung berücksichtigt werden.

Die Vorabpauschale für 2026 gilt steuerlich am 4. Januar 2027 als zugeflossen.

Basiszins 2026: 3,20 %

70-%-Faktor: maximaler Basisertrag 2,24 %

Steuerlicher Zufluss: 4. Januar 2027

Aktienfonds: bei Privatanlegern grundsätzlich 30 % Teilfreistellung

Wichtig: Die Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf berücksichtigt, damit derselbe Ertrag nicht doppelt besteuert wird

Warum es die Vorabpauschale überhaupt gibt

Vor der Investmentsteuerreform konnten thesaurierende Fonds Erträge im Fonds behalten, ohne sie an Anleger auszuschütten. Das führte zu Unterschieden zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds.

Die Vorabpauschale soll einen Teil der wirtschaftlich entstandenen Fondsrendite laufend besteuern, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt.

Sie ist damit keine Strafe für thesaurierende ETFs, sondern eine Form der zeitlichen Vorverlagerung der Besteuerung.

Ganz wichtig: Beim späteren Verkauf des ETF werden bereits versteuerte Vorabpauschalen berücksichtigt. Es handelt sich also grundsätzlich nicht um eine zusätzliche zweite Steuer auf denselben Gewinn.

Die Berechnung beginnt mit dem Basiszins

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr einen Basiszins nach § 18 Investmentsteuergesetz.

Für den 2. Januar 2026 hat die Deutsche Bundesbank aus den Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent für 15-jährige Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung ermittelt.

Dieser Basiszins wird nicht eins zu eins auf das Fondsvermögen angewendet.

Das Gesetz multipliziert ihn mit 70 Prozent.

3,20 % × 70 % = 2,24 %.

Damit beträgt der theoretische Basisertrag 2026 maximal 2,24 Prozent des Rücknahmepreises zu Jahresbeginn.

Die Grundformel der Vorabpauschale

Vereinfacht funktioniert die Berechnung so:

Basisertrag = Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %.

Danach werden Ausschüttungen berücksichtigt.

Vorabpauschale = Basisertrag − Ausschüttungen, soweit das Ergebnis positiv ist.

Außerdem darf die Vorabpauschale nicht höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds zuzüglich Ausschüttungen.

Hat der Fonds kaum Gewinn gemacht oder ist er gefallen, wird die Vorabpauschale entsprechend begrenzt oder fällt vollständig weg.

Beispiel 1: 100.000 Euro im thesaurierenden Aktien-ETF

Ein Anleger startet am 1. Januar 2026 mit einem ETF-Wert von 100.000 Euro.

Der ETF steigt bis Jahresende auf 110.000 Euro. Er schüttet nichts aus.

Der Basisertrag lautet:

100.000 € × 3,20 % × 70 % = 2.240 €.

Der tatsächliche Wertzuwachs beträgt 10.000 Euro. Damit greift keine Begrenzung durch den tatsächlichen Gewinn.

Die Vorabpauschale beträgt zunächst 2.240 Euro.

Handelt es sich um einen Aktienfonds, der die Voraussetzungen für die 30-prozentige Teilfreistellung erfüllt, sind davon für einen privaten Anleger nur 70 Prozent steuerpflichtig.

2.240 € × 70 % = 1.568 € steuerpflichtiger Betrag.

Ohne Kirchensteuer und ohne freien Sparer-Pauschbetrag ergibt sich bei 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag vereinfacht eine Belastung von rund 414 Euro.

Beispiel 2: Der Sparer-Pauschbetrag fängt die Steuer ab

Nehmen wir denselben Aktien-ETF, aber nur 50.000 Euro Anfangswert.

Basisertrag:

50.000 € × 3,20 % × 70 % = 1.120 €.

Nach 30 Prozent Teilfreistellung bleiben:

784 € steuerpflichtig.

Hat der Anleger seinen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro noch vollständig frei und einen ausreichenden Freistellungsauftrag beim Broker hinterlegt, kann die Vorabpauschale in diesem vereinfachten Beispiel vollständig innerhalb des Pauschbetrags liegen.

Dann wird keine Steuer abgebucht.

Unser ausführlicher Guide zum Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag erklärt, wie mehrere Banken und Depots dabei zusammenspielen.

Beispiel 3: Der ETF steigt nur um 0,5 Prozent

Anfangswert: 100.000 Euro.

Jahresendwert: 100.500 Euro.

Ausschüttungen: null.

Der theoretische Basisertrag wäre 2.240 Euro.

Der tatsächliche Wertzuwachs beträgt aber nur 500 Euro.

Damit wird die Vorabpauschale auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Ertrag begrenzt.

Sie beträgt in diesem Beispiel höchstens 500 Euro vor einer möglichen Teilfreistellung.

Beispiel 4: Der ETF fällt im Jahr 2026

Anfangswert: 100.000 Euro.

Jahresendwert: 92.000 Euro.

Ausschüttungen: null.

Es gibt keinen positiven Wertzuwachs.

Die Vorabpauschale fällt damit grundsätzlich auf null.

Das ist wichtig, weil die Regel nicht einfach jedes Jahr 2,24 Prozent des Depotwerts besteuert.

Was passiert bei ausschüttenden ETFs?

Auch ausschüttende ETFs können von der Vorabpauschale betroffen sein.

Die Ausschüttungen werden jedoch vom Basisertrag abgezogen.

Beispiel:

Basisertrag: 2.240 Euro.

Ausschüttungen im Jahr: 1.800 Euro.

Dann verbleiben vereinfacht 440 Euro Vorabpauschale, sofern der tatsächliche Wertzuwachs diese Höhe zulässt.

Schüttet der Fonds mindestens so viel aus wie der Basisertrag, fällt keine zusätzliche Vorabpauschale an.

Die Ausschüttungen selbst können natürlich bereits steuerpflichtig sein.

Warum die Vorabpauschale keine Doppelbesteuerung ist

Dieser Punkt ist entscheidend.

Wenn ein ETF über viele Jahre Vorabpauschalen erzeugt und später verkauft wird, reduziert die Summe der bereits angesetzten Vorabpauschalen den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Vereinfacht: Ein Teil der Steuer wurde nur früher bezahlt.

Dadurch entsteht ein Liquiditätseffekt. Geld, das 2027 als Steuer abgeführt wird, kann nicht mehr bis zum endgültigen Verkauf weiter investiert bleiben.

Genau deshalb ist die Vorabpauschale trotz fehlender Doppelbesteuerung für den Zinseszinseffekt relevant.

Teilfreistellung: Warum Aktien-ETFs steuerlich anders behandelt werden

Für private Anleger sind bei Aktienfonds grundsätzlich 30 Prozent der Erträge steuerfrei, wenn der Fonds die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Damit wird auch die steuerpflichtige Vorabpauschale reduziert.

Aus 2.240 Euro Vorabpauschale werden bei 30 Prozent Teilfreistellung 1.568 Euro steuerpflichtiger Ertrag.

Bei Mischfonds gelten andere Teilfreistellungssätze. Fonds ohne ausreichende Aktienquote erhalten keine 30-prozentige Aktien-Teilfreistellung.

Deshalb kann ein Geldmarkt-ETF steuerlich anders behandelt werden als ein MSCI-World-ETF.

Warum Geldmarktfonds 2026 ebenfalls betroffen sein können

Die Vorabpauschale ist nicht auf Aktien-ETFs beschränkt.

Auch Fonds, die Geldmarktinstrumente oder Anleihen halten, können eine Vorabpauschale erzeugen.

Gerade weil Geldmarktfonds und Geldmarkt-ETFs 2026 wieder populär sind, ist das steuerlich relevant.

Der Unterschied: Bei einem reinen Geldmarktfonds greift typischerweise keine 30-prozentige Aktien-Teilfreistellung.

Was passiert bei einem Kauf mitten im Jahr?

Wer einen Fonds nicht am 1. Januar besitzt, bekommt eine zeitanteilige Berechnung.

Die Vorabpauschale reduziert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerb vorausgeht.

Wird ein ETF beispielsweise im Juli 2026 gekauft, liegen sechs volle Monate vor dem Erwerb.

Der Jahresbetrag wird deshalb vereinfacht um sechs Zwölftel reduziert.

Das verhindert, dass ein Anleger für Zeiträume besteuert wird, in denen er den Fonds noch gar nicht besaß.

Was passiert bei Sparplänen?

Hier wird es komplizierter, weil jede Sparplanrate einen eigenen Anschaffungszeitpunkt besitzt.

Die Bank oder der Broker berechnet die Vorabpauschale automatisiert auf die einzelnen Fondsanteile beziehungsweise Erwerbszeitpunkte.

Du musst bei einem deutschen Broker normalerweise nicht jede Sparplanrate selbst ausrechnen.

Für die Planung ist trotzdem wichtig zu verstehen, dass eine im Dezember gekaufte Rate nicht dieselbe Vorabpauschale erzeugt wie Anteile, die bereits im Januar im Depot lagen.

Wann wird die Steuer tatsächlich abgebucht?

Das BMF legt fest, dass die Vorabpauschale für 2026 am 4. Januar 2027 als zugeflossen gilt.

Bei deutschen Banken und Brokern läuft die steuerliche Berechnung typischerweise automatisch.

Ist kein ausreichender Freistellungsauftrag verfügbar, muss der Broker die Steuer finanzieren beziehungsweise einziehen. Wie genau das technisch umgesetzt wird, hängt vom Anbieter ab.

Deshalb ist es sinnvoll, Anfang Januar etwas Liquidität auf dem Verrechnungskonto zu haben.

Was passiert bei einem ausländischen Broker?

Hier darf man nicht davon ausgehen, dass alles automatisch läuft.

Ein ausländischer Broker ohne deutschen Steuerabzug kann Kapitalerträge nicht zwingend nach denselben automatisierten Regeln an das deutsche Finanzamt abführen.

Dann kann die Erklärung in der deutschen Einkommensteuererklärung notwendig werden.

Wer mehrere Broker nutzt, sollte deshalb nicht nur Gebühren und Spreads vergleichen, sondern auch die steuerliche Administration.

Vorabpauschale und Verlustverrechnung

Die steuerliche Behandlung hängt von den allgemeinen Regeln des Kapitalertragsteuer- und Investmentsteuerrechts ab.

Ein vorhandener Freistellungsauftrag kann die Belastung reduzieren. Auch Verlustverrechnungstöpfe können je nach Art der Erträge und Verluste relevant sein.

Die konkrete Reihenfolge und Verrechnung kann komplex werden, insbesondere bei mehreren Banken.

Deshalb sollte man eine automatisch angezeigte Steuerbuchung nicht isoliert betrachten, sondern zusammen mit Freistellungsauftrag und Verlusttöpfen.

Warum der Basiszins 2026 höher ist als viele erwarten

Der Basiszins der Vorabpauschale ist nicht der aktuelle EZB-Leitzins.

Er wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet.

Für 2026 liegt er bei 3,20 Prozent, obwohl kurzfristige Euro-Geldmarktzinsen im September 2026 bei etwa 2,4 Prozent liegen.

Das ist kein Widerspruch. Die beiden Zinssätze messen unterschiedliche Laufzeiten und Marktsegmente.

Warum 2,24 Prozent nicht automatisch 2,24 Prozent Steuerbasis bedeutet

Der 2,24-Prozent-Wert ist nur der theoretische maximale Basisertrag vor weiteren Begrenzungen.

Die tatsächliche Vorabpauschale kann niedriger sein, wenn:

  • der Fonds nur wenig gestiegen ist,
  • der Fonds gefallen ist,
  • Ausschüttungen erfolgt sind,
  • der Fonds erst im Laufe des Jahres gekauft wurde.

Und selbst danach kann eine Teilfreistellung den steuerpflichtigen Betrag weiter reduzieren.

Eine vollständige Beispielrechnung

Ein Anleger hält am 1. Januar 2026 einen Aktien-ETF im Wert von 80.000 Euro.

Der ETF steigt bis Jahresende auf 87.000 Euro und schüttet 400 Euro aus.

Schritt 1: Basisertrag.

80.000 € × 3,20 % × 70 % = 1.792 €.

Schritt 2: Ausschüttung abziehen.

1.792 € − 400 € = 1.392 €.

Der tatsächliche Gesamtertrag ist deutlich höher, daher begrenzt er die Vorabpauschale nicht.

Schritt 3: 30 Prozent Teilfreistellung.

1.392 € × 70 % = 974,40 € steuerpflichtig.

Hat der Anleger noch 1.000 Euro freien Sparer-Pauschbetrag und einen ausreichenden Freistellungsauftrag, kann dieser Betrag im vereinfachten Beispiel vollständig aufgefangen werden.

Warum Anleger mit großen Depots die Liquidität planen sollten

Bei kleinen ETF-Beständen ist die Vorabpauschale oft überschaubar.

Bei siebenstelligen Depots kann die Januar-Buchung dagegen mehrere Tausend Euro erreichen.

Beispiel: 1.000.000 Euro Aktien-ETF, hoher Jahresgewinn, keine Ausschüttung.

Basisertrag: 22.400 Euro.

Nach 30 Prozent Teilfreistellung: 15.680 Euro steuerpflichtig.

Ohne freien Pauschbetrag und ohne Kirchensteuer liegt die Steuerbelastung vereinfacht bei mehr als 4.000 Euro.

Das ist kein Grund gegen ETFs. Es ist ein Grund, Anfang Januar genügend Liquidität einzuplanen.

Vorabpauschale bei ausschüttend oder thesaurierend: Was ist besser?

Es gibt keinen pauschalen steuerlichen Sieger.

Ein ausschüttender ETF zahlt Erträge direkt aus, die besteuert werden können. Ein thesaurierender ETF behält sie im Fonds, kann aber Vorabpauschale erzeugen.

Langfristig sollte die Produktwahl nicht allein an dieser Steuermechanik hängen.

Wichtiger sind Index, Kosten, Tracking Difference, Replikationsmethode und die gewünschte Ausschüttungspolitik.

Unser Artikel zu ETF Creation & Redemption zeigt, warum die ETF-Struktur ohnehin weit mehr umfasst als nur die Ausschüttungsart.

Fünf typische Fehler bei der Vorabpauschale

1. Sie als zusätzliche Steuer betrachten

Sie wird beim späteren Verkauf berücksichtigt.

2. 3,20 Prozent direkt als Steuerbasis verwenden

Der Basiszins wird zunächst mit 70 Prozent multipliziert.

3. Die Teilfreistellung vergessen

Bei Aktienfonds reduziert sie den steuerpflichtigen Betrag deutlich.

4. Den Sparer-Pauschbetrag nicht einplanen

Ein ausreichender Freistellungsauftrag kann die tatsächliche Januar-Belastung reduzieren oder vermeiden.

5. Keine Liquidität auf dem Verrechnungskonto halten

Bei größeren Depots kann die Steuerbuchung relevant sein.

FAQ

Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale 2026?

Das BMF hat 3,20 Prozent festgelegt.

Wann wird die Vorabpauschale 2026 besteuert?

Sie gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen.

Wie hoch ist der maximale Basisertrag?

3,20 Prozent × 70 Prozent = 2,24 Prozent des Fondsanfangswerts, bevor Ausschüttungen, Wertentwicklung und weitere Regeln berücksichtigt werden.

Gibt es Vorabpauschale bei Verlust?

Wenn der Fonds im Jahr keinen positiven maßgeblichen Wertzuwachs erzielt, kann die Vorabpauschale auf null begrenzt sein.

Ist die Vorabpauschale bei einem MSCI-World-ETF steuerfrei?

Nein. Aktienfonds profitieren bei privaten Anlegern typischerweise von 30 Prozent Teilfreistellung, aber nicht von vollständiger Steuerfreiheit.

Muss ich die Vorabpauschale selbst berechnen?

Bei deutschen Brokern erfolgt die Berechnung normalerweise automatisch. Bei ausländischen Brokern kann eigene steuerliche Deklaration erforderlich sein.

Fazit: Die Vorabpauschale ist vor allem ein Liquiditäts- und Timing-Thema

Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 Prozent. Nach dem gesetzlichen 70-Prozent-Faktor ergibt sich ein Basisertrag von maximal 2,24 Prozent des Fondsanfangswerts.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder ETF-Anleger Anfang 2027 auf 2,24 Prozent seines Depots Steuer bezahlt.

Ausschüttungen, tatsächlicher Wertzuwachs, Erwerbszeitpunkt, Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag können die steuerpflichtige Summe deutlich reduzieren.

Die wichtigste Erkenntnis lautet: Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Doppelsteuer, sondern eine vorgezogene Besteuerung eines Teils der Fondsrendite.

Wer die Mechanik versteht, kann die Januar-Buchung planen und vermeiden, von einer scheinbar unerklärlichen Steuerabbuchung überrascht zu werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Steuerrecht hängt vom Einzelfall ab; bei Unsicherheit sollte fachlicher steuerlicher Rat eingeholt werden.

Quellen

administrator
Novalis ist unabhängiger Finanzautor bei The Kapital. Er analysiert Unternehmen, Aktien, Kapitalmärkte und Trading-Mechanismen auf Grundlage öffentlich zugänglicher Primärquellen. Seine Arbeit legt Wert auf nachvollziehbare Annahmen, transparente Bewertungsmethoden und eine klare Trennung zwischen Fakten, Analyse und persönlicher Einschätzung.

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